Artikel 19
Artikel 19. Der Generalsekretär des Völkerbundes führt unter Beachtung des Artikels 21 ein besonderes Verzeichnis derjenigen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet oder ratifiziert haben, ihm beigetreten sind oder es gekündigt haben. Das Verzeichnis steht den Mitgliedern des Völkerbundes jederzeit zur Einsicht offen und wird nach näherer Weisung des Völkerbundsrates möglichst oft veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004940
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)