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Artikel 19 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität – Zusatzprotokoll Z1 – Menschenhandel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2005

Artikel 19

Artikel 19

Kündigung

(1) Ein Vertragsstaat kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hört auf, Vertragspartei dieses Protokolls zu sein, wenn alle ihre Mitgliedstaaten es gekündigt haben.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004510

Dokumentnummer

NOR40073639

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