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Artikel 19 Soziale Sicherheit – Durchführung (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1983

Artikel 19

Informationsaustausch

Die Verbindungsstellen werden einander über jede Änderung der Höhe der Familienbeihilfen und über jede Änderung der Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfen unterrichten.

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