ABSCHNITT IV
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19
Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.
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ABSCHNITT IV
Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19
Die Kostenerstattungen nach den Artikeln 18 Absatz 1 und 29 Absatz 6 des Abkommens haben im Wege der beiderseitigen Verbindungsstellen zu erfolgen.
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