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ARTIKEL 19 Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

ARTIKEL 19

  1. 1.Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses sind für die Vertragsparteien bindend. Enthält eine vom Gemischten Ausschuss getroffene Entscheidung die an eine Vertragspartei gerichtete Aufforderung, Maßnahmen zu ergreifen, ergreift die betreffende Partei die erforderlichen Maßnahmen und setzt den Gemischten Ausschuss davon in Kenntnis.2.Die Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden in den Amtsblättern der Europäischen Union und der Partner des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums veröffentlicht. Bei jeder Entscheidung ist das Datum ihrer Umsetzung durch die Vertragsparteien zusammen mit anderen Informationen, die für die Wirtschaftsbeteiligten voraussichtlich von Belang sind, anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200134

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