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Artikel 19 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.11.2013

KAPITEL VII – FINANZEN

Artikel 19

Der Generaldirektor legt dem Rat einen Jahreshaushaltsplan vor, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

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