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Artikel 19 Privilegien und Immunitäten der EUTELSAT

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2002

Artikel 19

Beilegung von Streitigkeiten in bezug auf Schäden, nicht-vertragliche Haftung oder in bezug auf Mitglieder des Personals oder Sachverständigen

Jede Partei des Übereinkommens kann, in Übereinstimmung mit Artikel XV Anlage B des Übereinkommens, alle Streitigkeiten

  1. a) die durch einen von EUTELSAT verursachten Schaden entstehen;
  2. b) die eine nicht-vertragliche Haftung der EUTELSAT zum Gegenstand haben;
  3. c) die ein Mitglied oder einen Sachverständigen betreffen, wobei die betreffende Person ein Recht auf Immunität von der Gerichtsbarkeit geltend machen kann, sofern diese Immunität nicht aufgehoben wurde;einem Schiedsverfahren unterwerfen.

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