7. ABSCHNITT
Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit des Verfahrens Artikel 19
Artikel 19
Das Gericht eines Vertragsstaats hat sich von Amts wegen für unzuständig zu erklären, wenn es wegen einer Streitigkeit angerufen wird, für die das Gericht eines anderen Vertragsstaats auf Grund des Artikels 16 ausschließlich zuständig ist.
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