Artikel 19
Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander in einem diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien, am 25. Juni 1992 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10012163
Dokumentnummer
NOR12153195
alte Dokumentnummer
N9199222661J
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