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ARTIKEL 19 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 19

Multilaterale Vereinbarungen

Sollte eine von beiden Vertragsparteien angenommene multilaterale Vereinbarung in Bezug auf eine hierin aufgeführte Angelegenheit in Kraft treten, so wird dieses Abkommen an die Bestimmungen der multilateralen Vereinbarung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268394

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