Artikel 19 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 7. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1994

Artikel 19

Beide Seiten tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Pädagogen und Experten für die Gesamtdauer von je 60 Personentagen aus, um sich mit den Fragen des Bildungswesens vertraut zu machen.

Zusätzlich werden, wie bereits im Zeitraum 1990 bis 1993 praktiziert, auch in den nächsten Jahren Bildungskooperationsmaßnahmen zwischen Österreich und Polen aus den Mitteln des Ostbudgets des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst realisiert (Lehreraus- und -weiterbildung, Fremdsprachendidaktik, Multiplikatorenschulung).

Schlagworte

Lehrerausbildung, Lehrerweiterbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2023

Gesetzesnummer

10009925

Dokumentnummer

NOR12125251

alte Dokumentnummer

N7199423287L

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