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Artikel 19 Kultur, Wissenschaft, Erziehungswesen – Zusammenarbeit (Norwegen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1981

Artikel 19

Austausch von Fachleuten auf kulturellem Gebiet

(1) Die Vertragsparteien tauschen Künstler und Fachleute des kulturellen Lebens (Musik, Theater, Film, Literatur, Kunst, Angewandte Kunst, Museen und Bibliotheken) aus, um Fragen des kulturellen Lebens im anderen Vertragsstaat zu studieren.

(2) Die Gesamtdauer solcher Besuche in jedem der beiden Vertragsstaaten beträgt maximal 45 Tage während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens.

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