Artikel 19 Kultur, Wissenschaft, Erziehung - Zusammenarbeit (Kosovo)

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2008

Artikel 19

Bei Ausstellungen trägt das entsendende Land die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

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