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Artikel 19 HUVÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

Artikel 19

Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem im Artikel 16 Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt. Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, von fünf zu fünf Jahren stillschweigend erneuert.

Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben, das hievon allen anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen wird.

Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel 14 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.

Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen bleibt für alle anderen Staaten in Geltung.

Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen gefertigt.

Geschehen im Haag, am 15. April 1958, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später beitretenden Staaten übermittelt werden wird.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2020

Gesetzesnummer

10002015

Dokumentnummer

NOR12026800

alte Dokumentnummer

N2196127736S

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