Artikel 19
Artikel XIX. Der gegenwärtige Vertrag soll während zehn Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens Geltung haben. Nach diesem Zeitpunkt wird er stillschweigend verlängert werden, wenn er nicht durch einen oder den anderen der vertragschließenden Teile gekündigt worden ist. Eine Kündigung wird erst sechs Monate nach ihrer Bekanntgabe an den anderen Teil wirksam werden.
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