Artikel 19
Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 15 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft erhalten folgende Fassung:
„Der Gerichtshof kann nur in der Besetzung mit einer ungeraden Zahl von Richtern rechtswirksam entscheiden. Die in Vollsitzungen getroffenen Entscheidungen des Gerichtshofs sind gültig, wenn neun Richter anwesend sind. Die Entscheidungen der Kammern mit drei oder fünf Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von drei Richtern getroffen werden. Die Entscheidungen der Kammern mit sieben Richtern sind nur dann gültig, wenn sie von fünf Richtern getroffen werden. Bei Verhinderung eines Richters einer Kammer kann nach Maßgabe der Verfahrensordnung ein Richter einer anderen Kammer herangezogen werden.''
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