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Artikel 19. Einheitliches Scheckgesetz - Vorbehalte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1959

Artikel 19.

Die Frage, ob der Inhaber des Schecks besondere Rechte auf die Deckung hat und welches die Folgen dieser Rechte sind, wird durch das Einheitliche Scheckgesetz nicht berührt.

Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Schecks zugrunde liegen.

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