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Artikel 19 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 19

1. Jede Regierung kann bei Unterzeichnung dieses Abkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens erklären, daß dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Abkommen wird für die in der Notifikation genannten Gebiete drei Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt, an dem es für diese Regierung in Kraft getreten ist.

2. Jede Regierung, die dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nach Artikel 17 notifizieren, daß dieses Gebiet das Abkommen nicht mehr anwendet.

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