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Artikel 19 Abkommen über die Rechtsstellung des Ständigen Schiedshofs in Österreich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2023

Artikel 19

Streitbeilegung

(1) Alle Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften des Ständigen Schiedshofes für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten, in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens gültigen Fassung, durch Einzelrichter endgültig entscheidet. Die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich dient als Ernennungsstelle. Jede Partei kann jedoch die Internationale Schiedsinstitution der Wirtschaftskammer Österreich ersuchen, unverzüglich einen solchen Schiedsrichter zu ernennen, um einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien und die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.

(2) Während eines derartigen Schiedsverfahrens stehen die Kanzlei, das Archiv und die Dienste des Sekretariats des Schiedshofes gemäß Artikel 1 Abs. 3 und Artikel 25 Abs. 3 der Vorschriften für Schiedsverfahren zwischen internationalen Organisationen und Staaten nicht zur Verfügung und der Schiedshof ist nicht befugt, Kostenvorschüsse gemäß Artikel 41 Abs. 1 dieser Vorschriften zu verlangen, zu halten oder auszubezahlen.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2023

Gesetzesnummer

20012251

Dokumentnummer

NOR40252756

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