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Artikel 196 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 196

Im Sinne dieses Vertrags bedeutet, soweit nichts anderes darin bestimmt ist,

  1. a) „Person“: jede natürliche Person, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet ist;
  2. b) „Unternehmen“: jedes Unternehmen oder jede Einrichtung, die ihre Tätigkeit ganz oder teilweise in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet ausübt, das in dem entsprechenden Kapitel dieses Vertrags bezeichnet ist; die öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellung der Unternehmen und Einrichtungen spielt dabei keine Rolle.

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