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Artikel 18d Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Artikel 18d

Begleitung bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen

Bei grenzüberschreitenden Sportveranstaltungen ist – nach vorangehender Bewilligung der beabsichtigten Begleitung durch die zuständigen Behörden – die Begleitung der Teilnehmer durch Beamte des einen Vertragsstaates ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse durch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2018

Gesetzesnummer

20004823

Dokumentnummer

NOR40208611

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