Artikel 18
Ein TIR-Transport darf über mehrere Abgangs- und Bestimmungszollämter durchgeführt werden, die Gesamtzahl der Abgangs- und Bestimmungszollämter darf jedoch vier nicht überschreiten. Das Carnet TIR darf den Bestimmungszollämtern nur vorgelegt werden, wenn es von allen Abgangszollämtern angenommen worden ist.
Schlagworte
Abgabezollamt
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2023
Gesetzesnummer
10004271
Dokumentnummer
NOR40062872
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