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Artikel 18 Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Artikel 18

Dieser Vertrag gilt fünf Jahre vom Tag seines Inkrafttretens. Wird er nicht sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer gekündigt, so bleibt er jeweils ein weiteres Jahr in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten beider Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am 18. November 1980, in zwei Urschriften.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060779

alte Dokumentnummer

N4198234113L

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