Artikel 18.
Dieses Übereinkommen soll ratifiziert werden.
Spätestens ein Jahr nach dem Tage der Unterzeichnung des Übereinkommens tritt die belgische Regierung mit den hohen vertragschließenden Teilen, die sich zur Ratifikation bereit erklärt haben, in Verbindung, um entscheiden zu lassen, ob das Übereinkommen in Kraft gesetzt werden soll.
Die Ratifikationsurkunden werden gegebenenfalls unverzüglich in Brüssel hinterlegt werden; das Übereinkommen tritt einen Monat nach dieser Hinterlegung in Wirksamkeit.
Das Protokoll bleibt während eines weiteren Jahres für die auf der Konferenz in Brüssel vertretenen Staaten offen. Nach Ablauf dieser Frist können sie nur in Gemäßheit der Bestimmungen des Artikels 17 beitreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2019
Gesetzesnummer
10011193
Dokumentnummer
NOR40057641
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