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Artikel 18 Übereinkommen zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2001

Artikel 18

Dieses Übereinkommen berechtigt einen Vertragsstaat nicht, im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats Gerichtsbarkeit auszuüben oder Aufgaben wahrzunehmen, die nach innerstaatlichem Recht dieses anderen Vertragsstaats ausschließlich seinen Behörden vorbehalten sind.

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