vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 18 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.3.1983

Verbindliche Wortlaute

Artikel 18

Die Urschrift dieses übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 13. November 1979.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010445

Dokumentnummer

NOR12133097

alte Dokumentnummer

N8198314911L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)