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Artikel 18 Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2014

Kapitel IV

Für alle Formen der Unterstützung geltende Bestimmungen

Artikel 18

Artikel 18

Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen

(1) Ein Unterstützungsersuchen enthält, soweit erforderlich,

  1. a) Angaben über die Behörde oder Stelle, von der das durch die zuständige Behörde gestellte Ersuchen ausgeht;
  2. b) den Namen, die Anschrift oder alle sonstigen Angaben, welche die Identifizierung der Person, derentwegen das Ersuchen gestellt wird, unterstützen;
  3. c) bei einem Informationsersuchen Angaben über die Form, in welcher der ersuchende Staat die Informationen erteilt bekommen möchte, damit sie seinen Erfordernissen entsprechen;
  4. d) bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder bei Sicherungsmaßnahmen Angaben über die Art der Steuerforderung, die Bestandteile der Steuerforderung und die Vermögenswerte, aus denen die Steuerforderung beigetrieben werden kann;
  5. e) bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Angaben über die Art und den Gegenstand des zuzustellenden Schriftstücks;
  6. f) Angaben darüber, ob das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und ob es unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Artikels 21 Absatz 2 lit. g gerechtfertigt ist.

(2) Sobald dem ersuchenden Staat weitere im Zusammenhang mit dem Unterstützungsersuchen sachdienliche Informationen zur Kenntnis gelangen, übermittelt er sie dem ersuchten Staat.

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