Artikel 18
Artikel 18. Das Übereinkommen tritt erst nach Ratifikation durch drei Staaten in Kraft, und zwar am neunzigsten Tage nach dem Eingang der dritten Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes. In der Folge erlangt das Übereinkommen für jeden Vertragsteil Rechtswirkung neunzig Tage nach dem Eingang seiner Ratifikationsurkunde oder der Bekanntgabe seines Beitritts.
Gemäß den Bestimmungen des Artikels 18 der Völkerbundsatzung hat der Generalsekretär die Eintragung des Übereinkommens am Tage seines Inkrafttretens vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004939
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