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Artikel 18 StV Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1955

Artikel 18

Artikel 18.

 

Kriegsgefangene

1. Österreicher, die derzeit Kriegsgefangene sind, sollen sobald als möglich gemäß Regelungen, die zwischen den einzelnen Mächten, die solche Kriegsgefangene festhalten, und Österreich zu vereinbaren sind, heimbefördert werden.

2. Alle Kosten einschließlich der Unterhaltskosten, die sich aus dem Transport von Österreichern, die derzeit Kriegsgefangene sind, aus den in Betracht kommenden Sammelstellen, wie sie von der Regierung der betreffenden Alliierten oder Assoziierten Macht ausgewählt worden sind, bis zum Punkte ihres Eintrittes auf österreichisches Gebiet ergeben, werden von der österreichischen Regierung getragen werden.

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