Kosten der Zustellung und der Rechtshilfe.
Artikel 18.
(1) Aus Anlaß der Erledigung von Zustellungs- und Rechtshilfeersuchen dürfen von dem ersuchenden Staate Gebühren und Kosten irgendwelcher Art nicht begehrt werden. Ausgenommen sind nur Vergütungen an Sachverständige.
(2) Die Durchführung eines Sachverständigenbeweises darf vom Erlag eines Vorschusses beim ersuchten Gerichte nur dann abhängig gemacht werden, wenn die Vergütung des Sachverständigen von einer Partei zu tragen ist.
Schlagworte
Kostenersatz, Zustellungsersuchen
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2020
Gesetzesnummer
10001937
Dokumentnummer
NOR12025774
alte Dokumentnummer
N2195514512A
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