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Artikel 18 Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1994

Artikel 18

Stimmrecht

(1) Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat eine Stimme, sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2022

Gesetzesnummer

10012409

Dokumentnummer

NOR12155212

alte Dokumentnummer

N9199437271J

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