Artikel 18
Beendigung
1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das Abkommen zu kündigen. Eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein Jahr nach Empfang der Kündigung außer Kraft.
2. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach ihrem Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Gesetzesnummer
10012542
Dokumentnummer
NOR12156240
alte Dokumentnummer
N9199550611J
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