ARTIKEL 18
Artikel 18
Abänderungen
(1) Hält eine der Vertragsparteien es für wünschenswert, eine Bestimmung dieses Abkommens abzuändern, kann sie um Beratung gemäß Artikel 15 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratung kann durch einen Austausch von Mitteilungen erfolgen.
(2) Betrifft die Abänderung Bestimmungen des Abkommens, nicht aber der Anhänge I und II, ist die Abänderung von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihrem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt dann in Kraft, wenn sie durch einen Notenwechsel auf diplomatischem Weg bestätigt worden ist.
(3) Abänderungen der Anhänge I und II sind zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren und treten sechzigTage nach dem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
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