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ARTIKEL 18 Luftverkehrsabkommen (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2024

ARTIKEL 18

Kündigung

  1. 1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich ihre Entscheidung zur Kündigung dieses Abkommens über diplomatische Kanäle mitteilen. Eine solche Mitteilung ist gleichzeitig an die Internationale Zivilluftfahrtorganisation zu richten. Dieses Abkommen endet zwölf (12) Monate nach Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei, es sei denn, diese Mitteilung wird vor Ablauf der oben genannten Frist im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien zurückgezogen.
  2. 2. In Ermangelung einer Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei gilt die Kündigung vierzehn (14) Tage nach Eingang der Kündigung bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation als eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2025

Gesetzesnummer

20012832

Dokumentnummer

NOR40268393

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