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Artikel 18 Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Artikel 18

Beendigung

1. Jede der Vertragsparteien kann der anderen Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen; eine solche Benachrichtigung ist gleichzeitig dem Rat der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation und, falls es gewünscht wird, dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Kenntnis zu bringen.

2. In einem solchen Fall tritt das Abkommen zwölf (12) Monate nach dem Zeitpunkt des Eintreffens der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft, sofern die Kündigung nicht vor Ablauf dieses Zeitraumes einvernehmlich zurückgezogen wird. Wenn keine Empfangsbestätigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155191

alte Dokumentnummer

N9199437222J

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