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Artikel 18 Eisenbahndurchgangsverkehr Strecke Mittenwald-Griesen, Ehrwald-Vils (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 18

Die am Durchgangsverkehr beteiligten beiderseitigen Verwaltungen werden die Maßnahmen zur Durchführung dieses Abkommens erforderlichenfalls miteinander abstimmen.

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