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Artikel 18 Eisenbahn - Grenzübergang (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Artikel 18

Dienstgegenstände, Bedarfsgegenstände der Eisenbahnbediensteten

(1) Alle zum dienstlichen Gebrauch bestimmten Gegenstände, welche die im Gebietsstaat tätigen Eisenbahnbediensteten der Nachbarverwaltung ein- oder ausführen, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Abgaben.

(2) Frei von Zöllen und sonstigen Abgaben bleiben auch die Gegenstände des persönlichen Bedarfes einschließlich der Lebensmittel, welche die nicht im Gebietsstaat wohnenden Eisenbahnbediensteten auf dem Wege zum oder vom Dienst mit sich führen und während ihres dienstlichen Aufenthaltes im Gebietsstaate benötigen.

(3) Ein- und Ausfuhrverbote sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Natur finden auf die in den Absätzen 1 und 2 angeführten Gegenstände keine Anwendung.

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