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Artikel 18 Einfuhr von Umschließungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.6.1962

Artikel 18

1. Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkommens vorschlagen.

2. Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens übermittelt allen Vertragsparteien, den Regierungen aller anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens den Wortlaut jeder auf diese Weise empfohlenen Änderung.

3. Jede nach Absatz 2 übermittelte empfohlene Änderung gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Übermittlung durch den Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens Einspruch gegen diese Änderung erhebt.

4. Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens teilt allen Vertragsparteien mit, ob gegen die vorgeschlagene Änderung ein Einspruch erhoben worden ist; ist kein Einspruch erhoben worden, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 3 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.

5. Der Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens notifiziert allen Vertragsparteien, den anderen Staaten, die das Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beitreten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens die angenommenen oder als angenommen geltenden Änderungen.

6. Jede Regierung, die dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nimmt damit auch die Änderungen an, die im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft sind.

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