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Artikel 18 Durchgangsverkehr auf der Roßfeldstraße (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1967

Artikel 18

Für die Dauer von Instandhaltungsmaßnahmen sowie für die Dauer eines öffentlichen Notstandes oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit des Straßenverkehrs kann jeder Vertragsstaat den Durchgangsverkehr beschränken oder sperren. Aus dem Grunde von Instandhaltungsmaßnahmen kann der Durchgangsverkehr auch auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates beschränkt oder gesperrt werden. Im Falle einer Beschränkung oder Sperrung ist die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates zu benachrichtigen. Die Vertragsstaaten werden einander die zuständige Behörde bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005300

Dokumentnummer

NOR12059095

alte Dokumentnummer

N4196734577L

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