ARTIKEL 18
Ruhegehälter
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 1 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Gesetzesnummer
10004204
Dokumentnummer
NOR12046228
alte Dokumentnummer
N3197517975L
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