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Artikel 18. Berner Übereinkunft (Berliner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1920

Artikel 18.

Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle Werke, die beim Inkrafttreten des Übereinkommens noch nicht in ihrem Ursprungslande zufolge des Ablaufes der Schutzfrist Gemeingut geworden sind.

Ist jedoch ein Werk infolge des Ablaufes der ihm vorher zustehenden Schutzfrist in dem Verbandsland, in welchem der Schutz beansprucht wird, bereits Gemeingut geworden, so erlangt es dort auf Grund dieses Übereinkommens nicht von neuem Schutz.

Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt nach den Abmachungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschließenden Sonderabkommen. Mangels derartiger Abmachungen regeln die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung.

Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung, wenn ein Land dem Verbande neu beitritt und wenn die Schutzdauer gemäß Artikel 7 verlängert wird.

Zum Abs. 2: Solche Abmachungen oder Sonderabkommen sind nicht geschlossen worden.

Schlagworte

gemeinfrei, domaine public, Anwendungsbereich, Rückwirkung

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10001746

Dokumentnummer

NOR12023502

alte Dokumentnummer

N2192025647S

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