Artikel 18
Bedingungen für direkte Darlehen und Garantien
(1) Bei direkten Darlehen, welche die Bank gewährt, wird der Vertrag
- a) im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen in bezug auf das Darlehen festlegen, darunter die Bedingungen für Tilgung, Zinsen und sonstige Spesen und in bezug auf Fälligkeits- und Zahlungstermine, und insbesondere
- b) vorsehen, daß - vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c - Zahlungen an die Bank für Tilgung, Zinsen, Provisionen und andere Spesen in der Währung des Darlehens erfolgen, sofern nicht - im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften gewährten direkten Darlehens - die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen.
(2) Bei Darlehen, die von der Bank garantiert werden, wird der Garantievertrag
- a) im Einklang mit den in Artikel 17 Absatz 1 niedergelegten Geschäftsgrundsätzen und vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieses Kapitels alle Bedingungen der betreffenden Garantie festlegen, darunter die Bedingungen für Gebühren, Provisionen und sonstige Spesen der Bank, und insbesondere
- b) vorsehen, daß - vorbehaltlich des Absatzes 3 Buchstabe c - alle nach dem Garantievertrag an die Bank zu leistenden Zahlungen in der Währung erfolgen, in der das Darlehen gewährt wurde, sofern nicht - im Fall eines im Rahmen von Sondergeschäften garantierten Darlehens - die Richtlinien und Vorschriften eine andere Regelung vorsehen;
- c) auch vorsehen, daß die Bank ihrer Haftung hinsichtlich der Zinszahlungen ein Ende setzen kann, wenn bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers und des etwaigen Bürgen die Bank das Angebot macht, die garantierten Schuldscheine oder sonstigen Schuldschreibungen zum Nennwert zuzüglich der bis zu einem in dem Angebot bezeichneten Zeitpunkt aufgelaufenen Zinsen aufzukaufen.
(3) Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen
- a) berücksichtigt die Bank bei der Festsetzung der Bedingungen für das Geschäft in angemessener Weise die Bedingungen, zu denen die Bank die entsprechenden Mittel erhalten hat;
- b) kann die Bank, wenn der Darlehensnehmer nicht Mitglied ist, verlangen, sofern sie dies für ratsam hält, daß das Mitglied, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll, oder eine der Bank annehmbar erscheinende öffentliche Stelle oder Einrichtung dieses Mitglieds die Rückzahlung des Kapitals und die Zahlungen der Zinsen und sonstigen Spesen für das Darlehen garantiert;
- c) legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank aufgrund des betreffenden Vertrages zu erfolgen haben. Dem Darlehensnehmer steht es jedoch frei, solche Zahlungen jederzeit in konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der Bank, in einer anderen Währung zu leisten, und
- d) kann die Bank weitere Bedingungen stellen, die sie für angemessen hält, wobei sie sowohl die Interessen des an dem Vorhaben unmittelbar beteiligten Mitglieds als auch die Interessen der Mitglieder insgesamt zu berücksichtigen hat.
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