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Artikel 186. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 186.

Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914–1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.

Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001077

alte Dokumentnummer

N1192019723S

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