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Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen Rahmenübereinkommen des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2015

Artikel 17 – Zusammenarbeit bei Folgemaßnahmen

  1. a. Umsetzung von Strategien der Zusammenarbeit zur Inangriffnahme der durch den Überwachungsprozess festgestellten Prioritäten;
  2. b. Förderung multilateraler und grenzüberschreitender Aktivitäten sowie Entwicklung von Netzwerken für die regionale Zusammenarbeit zum Zwecke der Umsetzung dieser Strategien;
  3. c. Austausch, Entwicklung, Kodifizierung und Gewährleistung der Verbreitung bewährter Praktiken;
  4. d. Information der Öffentlichkeit über die Ziele und die Umsetzung dieses Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20009099

Dokumentnummer

NOR40169364

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