Artikel 17
Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Weiterführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Vertragswerke des Vereins.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011375
Dokumentnummer
NOR40117501
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