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Artikel 17 Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.3.1988

Artikel 17

Authentische Texte und beglaubigte Abschriften

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generaldirektor der Internationalen Atomenergie-Organisation hinterlegt; dieser übermittelt den Vertragsstaaten und allen anderen Staaten beglaubigte Abschriften.

ZU URKUND DESSEN haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen, das nach Artikel 12 Absatz 1 zur Unterzeichnung aufliegt, unterschrieben.

ANGENOMMEN von der Generalkonferenz der Internationalen Atomenergie-Organisation auf einer Sondertagung in Wien am 26. September 1986.

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