Artikel 17
Artikel 17. Vom 1. November 1924 an kann jeder auf der Genfer Konferenz vertretene Staat, jedes Mitglied des Völkerbundes und jeder Staat, dem der Völkerbund zu diesem Zweck eine Ausfertigung des Übereinkommens zugestellt hat, diesem beitreten.
Dieser Beitritt geschieht durch eine dem Generalsekretär des Völkerbundes zu übermittelnde Urkunde, die im Archiv des Sekretariats zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär gibt die Hinterlegung sofort allen Staaten bekannt, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2022
Gesetzesnummer
10006141
Dokumentnummer
NOR40004938
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