vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

KAPITEL 5

Arbeitslosigkeit

Artikel 17

Artikel 17

Zusammenrechnung der Zeiten

(1) Für die Anwendung des Artikels 33 Absatz 1 des Abkommens durch einen Träger eines Vertragsstaates hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates in Betracht kommenden Zeiten vorzulegen.

(2) Für die Ausstellung der Bescheinigung gilt Artikel 3 Absatz 2 entsprechend.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)