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Artikel 17: Schlussbestimmungen Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 17: Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation durch beide Parteien. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

2. Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einverständnis der Parteien jederzeit schriftlich geändert werden.

3. Dieses Abkommen gilt für unbestimmte Dauer. Jede Partei kann es unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jederzeit durch schriftliche Notifikation an die andere Partei kündigen. Diese Kündigung stellt die aus der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens bereits entstandenen Rechte und Pflichten der beiden Parteien nicht in Frage.

Geschehen in Wals-Siezenheim, am 28. September 2017, in zwei Ausfertigungen in deutscher Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211412

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