Artikel 17
Artikel XVII. Die beiderseitigen Finanzminister werden die näheren Bestimmungen über die Durchführung dieses Vertrages nach vorheriger wechselseitiger Verständigung in sachlicher Übereinstimmung erlassen; sie können weitere Vereinbarungen im Sinne dieses Vertrages treffen, insbesondere Bestimmungen über die Abführung von Vollstreckungserlösen und über die Umrechnung der Beträge vereinbaren, derentwegen eine Vollstreckung zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003766
Dokumentnummer
NOR12041635
alte Dokumentnummer
N3193052517L
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